Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 59 Arbeitsförderungsgeld
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/59#abs-1 (1) Die Werkstätten für behinderte Menschen erhalten von dem zuständigen Rehabilitationsträger zur Auszahlung an die im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen zusätzlich zu den Vergütungen nach § 58 Absatz 3 ein Arbeitsförderungsgeld. Das Arbeitsförderungsgeld beträgt monatlich 52 Euro für jeden im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen, dessen Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 351 Euro nicht übersteigt. Ist das Arbeitsentgelt höher als 299 Euro, beträgt das Arbeitsförderungsgeld monatlich den Differenzbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 351 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/59#abs-2 (2) Das Arbeitsförderungsgeld bleibt bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 59 SGB IX →
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- LSG Thüringen, 15.02.2022 – L 1 SV 291/21 B
- OVG Sachsen, 31.08.2022 – 3 A 210/21Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2018 – L 23 SO 286/16Zitiert von 1
- LSG NRW, 17.11.2017 – L 13 VG 28/16Zitiert von 3
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